Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Bünzwangen e.V.
vom 01.05.2013
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Bünzwangen e.V., nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Ebersbach an der Fils – Bünzwangen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Beirat ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
g) Vom Beirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
h) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Beirat erlassen und geändert wird.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins besteht insbesondere auf den nachfolgenden Gebieten:
a) Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.
b) Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.
c) Förderung der Pflanzenzucht.
d) Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung innerhalb der Gemarkung Bünzwangen.
e) Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
f) Pflege und Erhalt von vorhandenem Obstlehrgarten mit Geräteschuppen.
g) Jugendförderung, im Rahmen von den Punkten a bis f. Mit der Beitrittserklärung können die Mitglieder der Jugendgruppe (Kinder/Jugendliche ab 6 Jahre) ihre Rechte selbst wahrnehmen.
Dieser Zweck wird erreicht durch:
a) eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
b) Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
c) Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.
d) Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
e) Durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL).
§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Göppingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL) angeschlossen.
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B. Obstbauring auf Orts- Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
b) Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Beirat. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist einem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
e) Der Ausschluss kann von einem Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann sich innerhalb von 21 Tagen dazu äußern. Der nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgte Ausschluss ist ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
f) Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
g) Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
h) Ehrenmitglieder werden durch den Beschluss des Beirats benannt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
b) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, hierzu jeweils gilt die aktuelle Beschlussfassung des Beirats.
c) an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen, Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
b) die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
c) die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
d) die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung in den Ebersbacher Mitteilungen oder ein an ihrer Stelle tretendem Blatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Beirats,
c) die Wahl des Beirats und der 2 Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds,
f) die Beschlussfassung über Anträge,
g) die Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden als Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende ist verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung Gebrauch zu machen (Innenverhältnis).
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
a) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Beiratsmitglieder zur Erledigung übertragen.
c) Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Beirats aus bzw. überwacht deren Ausführung.
d) Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Beirats und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Bei sonstigen Veranstaltungen kann er den Vorsitz an die einzelnen Fachgruppenleiter oder andere geeignete Personen abgeben.
e) Dem 1. und 2. Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige und Fachleute beratend beizuziehen.
§ 11 Beirat
Der Beirat besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) bis zu 7 Beisitzern.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Die Wahl des 2. Vorsitzenden und eventuell weiterer Beisitzer findet nach wirksam werden dieser Satzung im Jahr 2013 statt.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und Beisitzer findet nach wirksam werden dieser Satzung im Jahr 2014 statt.
§ 12 Aufgaben des Beirats
a) Dem Beirat obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Der Beirat beruft und entbindet die Leiter einzelner Fachgruppen oder Einzelverantwortlicher für verschiedene Fachgebiete innerhalb des Vereins, z.B. Bewertungsgruppe beim örtlichen Blumenschmuck, Geräteverwalter, Dia- und Bilderverwalter, Festausschuss usw.
§ 13 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht wird zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Beirats abgestimmt.
§ 14 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften doppelt zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.
Die Niederschriften sind vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Duplikate bleiben beim 1. Vorsitzenden.
§ 15 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind Drei-Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Göppingen e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §3 zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Liquidatoren des Vereins sind die Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
Bünzwangen, den 01. Mai 2013